{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 4\nSchritt für den Flughafen Zürich ganz konkret bestimmt, ab welcher Höhe,\nin welcher Ausdehnung sowie zu welchen Zeiten eine Luftraumklasse im\nVerhältnis zu anderen Kategorien gelten soll (in diesem Sinne letztlich auch\ndas BAZL in der Eingabe vom 24. September 2003, S. 7, wenn es von einer\n«Umklassierung des Luftraumes» spricht).\nDer Umstand, dass die Festlegung einer Luftraumklasse eine Vielzahl von\nSachverhalten regelt, steht deren Zuordnung zu den Allgemeinverfügungen\nnicht entgegen. Werden mehrere Anordnungen zusammen in einem\nHoheitsakt vereinigt, ändert dies an deren Qualifizierung nichts (Tobias Jaag,\nDie Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, § 7 V. 2.,\nS. 117).\n1.5. Nach Ansicht der Beigeladenen 1 spricht weiter für einen Erlass\nund gegen die Allgemeinverfügung, dass die Luftraumstrukturen im AIP\npubliziert werden und hieran kein «wirkungsvolles Beschwerdeverfahren»\nanschliessen könne, seien doch die im AIP publizierten Angaben für die\nLuftfahrt massgebend (vgl. Schreiben der Beigeladenen 1 vom 13. Oktober\n2003, Ziff. 3).\nWeshalb die Massgeblichkeit einer Publikation für oder wider einen\nbestimmten Charakter eines Hoheitsaktes sprechen sollte, ist nicht\nnachvollziehbar. Die Verbindlichkeit einer Anordnung ist vielmehr\n(auch) kennzeichnendes Element einer Verfügung. So ist es denn auch\nSinn und Zweck jeder Bekanntgabe, deren Verbindlichkeit, mithin\nderen Geltung sichtbar zu machen. Die Frage, ob und, wenn ja, welche\nBeschwerdemöglichkeit offen steht, entscheidet sich deshalb nicht nach\nder Verbindlichkeit, sondern ausschliesslich nach der Rechtsnatur einer\nbehördlichen Anordnung.\nWas die Publikationsform anbelangt, so kann diese den Verfügungscharakter\nlediglich insofern berühren, als der Erlass einer Verfügung gewissen\nVerfahrens- und Formvorschriften (formeller Verfügungsbegriff) untersteht,\nderen Verletzung in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich\nzieht. Darum geht es vorliegend jedoch nicht.\nAllein aus der Tatsache, dass im AIP publiziert wurde, ergibt sich jedenfalls\nkein stichhaltiges Argument für den abstrakten Charakter einer Regelung; die\nPublikation im AIP stützt vielmehr die Annahme einer Allgemeinverfügung.\nObwohl Allgemeinverfügungen grundsätzlich denselben Bestimmungen\nwie die Individualverfügung unterstehen, folgt deren Bekanntgabe eigenen\nRegeln (vgl. Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., S. 195 ff.). Gleich den\nRechtssätzen sind diese zu publizieren und nicht zu eröffnen, anders als\ndie Erlasse jedoch nicht in einer Gesetzessammlung, sondern im Amts- bzw.\nBundesblatt oder objektbezogen. Zu Letzterem zählt die Publikation im\nAIP. Das AIP ist das Luftfahrtsinformationsorgan, die «Bibel» der Piloten,\nwie es das BAZL formuliert. Die Publikation im AIP gebietet Gewähr\ndafür, dass die Luftraumbenutzerinnen und ­benutzer von einer Regelung\nKenntnis nehmen (vgl. auch Art. 7 der Verordnung vom 22. Januar 1960\nüber die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges,\nSR 748.225.1). Entsprechend sieht Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom\n18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1)\ndie Veröffentlichung der Luftraumstrukturen im AIP vor (vgl. auch Art. 6a\nLFG). Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob bei Änderungen, welche auch\n\n"}