{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 3\n[VwVG], SR 172.021). Gewissermassen zwischen Rechtssatz und Verfügung\nsteht die so genannte Allgemeinverfügung. Sie regelt zwar einen konkreten,\nweil bestimmten Lebenssachverhalt, richtet sich aber an eine individuell\nnicht bestimmte Anzahl von Adressaten. Das VwVG behandelt die\nAllgemeinverfügung nicht als eigene Kategorie; diese unterliegt vielmehr\n- abgesehen von verfahrensrechtlichen Besonderheiten - denselben\nBestimmungen wie die Individualverfügung (vgl. zum Ganzen etwa Pierre\nTschannen / Ulrich Zimmerli / Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht,\nBern 2000, S. 156 f., insbesondere S. 160 ff. und S. 168 sowie BGE 125 I 313\nE. 2a).\n1.3. Es wird von keiner Seite bestritten, dass die neue Luftraumstruktur auf\neine unbestimmte Vielzahl von Personen Anwendung findet (persönlicher\nGeltungsbereich), nämlich auf all jene, die den Luftraum um den und über dem\nFlughafen Zürich benutzen oder künftig benutzen werden.\n1.4. Die unterschiedlichen Auffassungen beschlagen dagegen die Frage des\nsachlichen Geltungsbereichs. Der konkrete Regelungsgegenstand wird von\nder Beigeladenen 1 deshalb verneint, weil eine Luftraumklasse eine Vielzahl\nvon Sachverhalten regle; so bestimme sie beispielsweise die Zulässigkeit von\nFlügen und Flughöhen sowie die Erforderlichkeit eines Funkkontakts. Die\nAnpassungen der zürcherischen Luftraumstruktur bedeute folglich eine\n«punktuelle Änderung eines umfassenden Regulierungssystems für den\ngesamten schweizerischen Luftraum», die nach dem Willen des Gesetzgebers\nnicht in Form einer Allgemeinverfügung ergehe, sondern vielmehr\nAusfluss einer «an ein Bundesamt delegierten Gesetzgebungsbefugnis» sei\n(Stellungnahme der Beigeladenen 1 vom 13. Oktober 2003, Ziff. 3). In die\ngleiche Richtung zielen die Vorbringen der Vorinstanz. Auch sie unterstreicht\nin ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2003 die Vielzahl der erfassten\nSachverhalte, wobei sie hierbei auf die «Hunderte und Tausende von\nQuadratkilometern» verweist, die von einer Luftraumklassierung erfasst\nwürden (S. 5).\nBeiden Argumentationslinien kann nicht gefolgt werden. Allein weil die\nAnordnung Hunderte, allenfalls gar Tausende von Quadratkilometern\nerfasst, wird sie nicht zu einer abstrakten. Die räumliche Ausdehnung als\nKriterium zur Unterscheidung von Rechtsnormen und Verfügungen ist\nan sich fragwürdig; sie vermag jedenfalls dann die Rechtsnatur nicht zu\nbeeinflussen, wenn die Anordnung, wie vorliegend, eindeutig bestimmt ist\n(so BGE 101 Ia 73 E. 3c). Die Luftraumklassen selbst stellen offensichtlich\ngenerell-abstrakte Regelungen dar: Die jeweiligen Klassen (C, D, E, G usw.)\nstehen für ein Bündel von Benutzungsregeln und Dienstleistungsangeboten\nder Flugsicherung, und sind gewissermassen abstrakte Möglichkeiten, nach\nwelchen sich der Luftraum einteilen lässt (vgl. Anhang 1 der Verordnung\nvom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VVR], SR\n748.121.11, Luftraumklassierung nach ICAO [«International Civil Aviation\nOrganization»]). Ihr Anwendungsbereich in der Schweiz ist ebenfalls\nansatzweise generell-abstrakt geregelt (vgl. Anhang 2 VVR, Anwendung der\nLuftraumklassen in der Schweiz).\nDie Anordnung vom 21. August 2003 lässt indessen die einzelnen Kategorien\nsowohl inhaltlich als auch in ihrer groben örtlichen Zuteilung gemäss\nAnhang 2 der VVR unberührt. Es wird vielmehr in einem zweiten und letzten\n\n"}