{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-11-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-45--_2004-11-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006968.pdf?ID=150006968", "Checksum": "066e3aa115fd5be43b0e01ec4f1a9b11"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.45 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 30.11.2004 JAAC 69.45 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:31", "Checksum": "f1fc673acd5a61c5e1adc31fab3b257d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 30.11.2004 JAAC 69.45 \r\n\n 2\nGegen diese Publikation erhoben Betreiber von überwiegend dem Segelflug\ndienenden Flugfeldern sowie mehrere Segelflugpiloten Beschwerde an\ndie Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt\n(REKO/INUM). Sie machen geltend, die neue Luftraumstruktur führe dazu,\ndass bestimmte Routen für die Segel-, aber auch für die Motorfliegerei nicht\nmehr offen stünden bzw. Flüge in gewisse Richtungen nicht mehr möglich\nseien. Sie verlangen deshalb verschiedene Anpassungen, etwa die nur\ntemporäre Aktivierung, die (temporäre) Anhebung der Untergrenze einzelner\nFlugräume sowie die Einrichtung neuer oder die Beibehaltung bestehender\nSegelflugräume. Für den Fall der Ablehnung der Hauptanträge auf Änderung\nder Luftraumstruktur stellen einzelne Beschwerdeführende den Antrag, den\nBund zur Zahlung einer Entschädigung in noch nicht bestimmbarer Höhe zu\nverpflichten.\nAus den Erwägungen:\n1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die\nLuftfahrt (LFG, SR 748.0) kann bei der Rekurskommission des Eidgenössischen\nDepartements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation\n(Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK; seit dem 1. Juli 2004 und im Folgenden:\nREKO/INUM; vgl. AS 2004 2155) gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz\nund seine Ausführungsbestimmungen stützen, Beschwerde geführt werden.\nDie Beigeladene 1 und die Vorinstanz vertreten, wie schon im Hinblick auf\nden Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung, die Auffassung, die Struktur des Luftraums werde nicht verfügt. Mit\nder Regelung der Luftraumstruktur würden vielmehr Rechtssätze geschaffen.\nSie machen damit geltend, es liege kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.\nDie REKO/INUM ist als Kollegialbehörde, wie bereits im Zwischenentscheid des\nPräsidenten vom 28. Oktober 2003 festgehalten, nicht an die Erwägungen in\ndiesem Zwischenentscheid gebunden. Es ist erneut und umfassend zu prüfen,\nob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt.\n1.1. Zur Begründung ihres Standpunktes führen die Beigeladene 1 und die\nVorinstanz aus, die Festsetzung der Luftraumklassen bilde zusammen mit\nder gesetzlichen Definition der einzelnen Luftraumklassen ein umfassendes\nRegelwerk für die Benützung des schweizerischen Luftraumes. Auch wenn\ndie festgelegten Luftraumklassen jeweils einen örtlich begrenzten Bereich\nbeträfen, würden mehrere Sachverhalte wie die Zulässigkeit von Flügen,\ndie Flughöhen usw., und nicht nur ein einzelner Sachverhalt geregelt.\nFerner bringt die Beigeladene 1 vor, dass es zu einer problematischen\nRechtsunsicherheit führen würde, wenn die Publikation von Änderungen\nder Luftraumklassierung als anfechtbare Allgemeinverfügung gewertet\nwürde. So müsste bei einer Publikation von solchen Änderungen jeweils\nvon vornherein die aufschiebende Wirkung solcher Änderungen entzogen\nwerden, was praktisch kaum zu lösen sei.\n1.2. Rechtssätze sind Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die\nfür eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine unbestimmte\nVielzahl von Tatbeständen regeln. Demgegenüber gilt als Verfügung die\nAnordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis\nin einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht\ngeregelt wird (so genannter materieller Verfügungsbegriff, vgl. Art. 5 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren\n\n"}