9 eine Instanz verloren gehen und es würde in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen. Zudem ist es nicht die Aufgabe der REKO/INUM, auf Grund allfälliger neuer Einsprachen quasi das erstinstanzliche Verfahren nochmals durchzuführen und es erscheint fraglich, ob die REKO/INUM dazu überhaupt in der Lage wäre. Von einer nachträglichen Publikation im Rahmen des Beschwerdeverfahrens muss daher abgesehen werden. 7. Damit kann der Verfahrensfehler im vorliegenden Beschwerdever­fahren nicht geheilt werden.