Es liegt auch eine völlig andere Situation vor, als beim Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 (E-2000-16). In diesem Verfahren wurde das ursprünglich öffentlich aufgelegte Projekt im erstinstanzlichen Verfahren abgeändert. Diese Änderung wurde jedoch nicht mehr publiziert. Es konnte davon ausgegangen werden, dass keine direkt betroffenen Personen wegen mangelnder Information ihre Rechte nicht wahrnehmen konnten und auf eine (nachträgliche) Publikation durfte ausnahmsweise verzichtet werden (E. 4.3). 6.3. Die Heilung des Mangels in dem Sinne, dass die Publikation im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt würde, wäre zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen.