Vorliegend wurden zwar die direkten Anstösser vorgängig angehört, doch ist nicht dargetan, dass alle interessierten Dritten vom Verfahren Kenntnis erhalten haben. Angesichts der Bedeutung des Projekts (vgl. E. 5.3.3.2) ist nicht auszuschliessen, dass sich bei einer Publikation des Gesuchs weitere in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffene am Verfahren beteiligt hätten. Infolge der Art und Schwere des Mangels, ist daher davon auszugehen, dass er erheblichen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte. Es liegt auch eine völlig andere Situation vor, als beim Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 (E-2000-16).