Die Publikation bezweckt, interessierte Kreise und die Allgemeinheit zu informieren. Sie ist Voraussetzung zur Wahrnehmung des Rechts Dritter, sich am Verfahren zu beteiligen (Ruch, a.a.O., Rz. 45 f. zu Art. 22). Insofern ist sie ein wichtiger Verfahrensschritt und ein unrechtmässiger Verzicht darauf ist daher als wesentlicher Verfahrensfehler zu werten. Vorliegend wurden zwar die direkten Anstösser vorgängig angehört, doch ist nicht dargetan, dass alle interessierten Dritten vom Verfahren Kenntnis erhalten haben.