Aus prozessökonomischen Gründen besteht die Möglichkeit, den Verfahrensmangel in der oberen Instanz zu heilen dann, wenn das Versäumnis nachgeholt und dadurch der erstrebte Zweck dennoch erreicht werden kann, ohne dass der betroffenen Partei ein Nachteil erwächst (vgl. Fritz Gygi, Bundesrechtspflege, Bern 1983, S. 297 f.). 6.2. Wie bereits ausgeführt (E. 5.2), unterscheidet sich das vereinfachte Verfahren vom ordentlichen Verfahren hauptsächlich dadurch, dass bei ersterem eine Publikation nicht notwendig ist. Die Publikation bezweckt, interessierte Kreise und die Allgemeinheit zu informieren.