Liegt eine Verfahrensverletzung vor, ist zu untersuchen, ob sie einen Einfluss auf den Entscheid gehabt hat, was betreffend wesentlicher Verfahrensvorschriften im allgemeinen anzunehmen ist. Aus prozessökonomischen Gründen besteht die Möglichkeit, den Verfahrensmangel in der oberen Instanz zu heilen dann, wenn das Versäumnis nachgeholt und dadurch der erstrebte Zweck dennoch erreicht werden kann, ohne dass der betroffenen Partei ein Nachteil erwächst (vgl. Fritz Gygi, Bundesrechtspflege, Bern 1983, S. 297 f.).