5.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das BAV vorliegend zu Unrecht das vereinfachte Verfahren durchgeführt hat und insbesondere von einer Publikation des Gesuchs abgesehen hat. 6. Es bleibt zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Verfahrensfehler auf das vorliegende Verfahren hat. 6.1. Die Verletzung wesentlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften kann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben, zumal dann, wenn sie in oberer Instanz nicht zu beheben sind. Liegt eine Verfahrensverletzung vor, ist zu untersuchen, ob sie einen Einfluss auf den Entscheid gehabt hat, was betreffend wesentlicher Verfahrensvorschriften im allgemeinen anzunehmen ist.