8 fraglichen Areals geführt werden, und des Umstandes, dass das vorliegende Projekt eine allfällige Überbauung beeinflusst, kann nicht gesagt werden, das Projekt wirke sich unerheblich auf den Raum aus. Ob das kantonale Recht dem Projekt dann auch tatsächlich entgegensteht, ist damit aber keineswegs gesagt. So ist den Stellungnahmen der kantonalen Behörden jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das vorliegende Projekt kantonalem (bzw. kommunalem) Recht widerspreche. 5.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das BAV vorliegend zu Unrecht das vereinfachte Verfahren durchgeführt hat und insbesondere von einer Publikation des Gesuchs abgesehen hat.