Auch hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 18. Februar 2004 erneut bestätigt, dass nachträglich noch Stützen für eine allfällige Überdachung der Abstellanlage eingebaut werden könnten. Dennoch muss festgehalten werden, dass durch die geplante Abstellanlage die gestalterische Freiheit für eine allfällige spätere Überbauung eingeschränkt wird. Zudem ist und war die Frage der Nutzung des betreffenden Areals Gegenstand verschiedener politischer Vorstösse.