Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen Abstellanlage zumindest um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV handelt. Ob es sich gar um eine Neuanlage (vgl. etwa BGE 123 II 325 E. 4a/aa) im Sinne von Art. 7 LSV handelt, braucht, da für die Frage der Zulässigkeit des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens nicht relevant, nicht entschieden zu werden. 5.3.3.2. Schliesslich stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf den Raum. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, die offene Geleiseanlage widerspreche den planerischen Vorgaben der Stadt Zürich und verunmögliche eine qualitativ gute städtebauliche Lösung.