Dies obwohl grundsätzlich damit gerechnet werden kann, dass der Wiederaufbau zu einer generellen Verbesserung der Lärmsituation führt. Es geht bei einem Wiederaufbau nicht nur darum, dass die bisherigen Emissionen nicht verstärkt werden, sondern es ist ganz allgemein zu prüfen, ob dem Vorsorgeprinzip (vgl. oben) nachgelebt wird und ob, im Falle einer wesentlichen Änderung, die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (vgl. betreffend Ausbau einer Anlage: BGE 120 Ib 379 E. 3e).