Es ist somit die zukünftige Lärmentwicklung abzuschätzen (vgl. BGE 115 Ib 446 E. 4b). Die LSV legt sodann fest, dass der Wiederaufbau einer Anlage in jedem Fall als wesentliche Änderung zu gelten hat (Art. 8 Abs. 3 in fine). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass beim Spezialfall des Wiederaufbaus einer Anlage in besonderem Masse zu prüfen ist, ob tatsächlich nach dem neusten Stand der Technik projektiert worden ist und alle notwendigen emissionsbegrenzenden Massnahmen vorgesehen sind. Dies obwohl grundsätzlich damit gerechnet werden kann, dass der Wiederaufbau zu einer generellen Verbesserung der Lärmsituation führt.