vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 LSV). Art. 7 und 8 LSV enthalten keine klaren Abgrenzungskriterien für die Be­griffe der neuen, der wesentlich geänderten bzw. der unwesentlich geänderten ortsfesten Anlage (BGE 115 Ib 456 E. 5a). Immerhin definiert Art. 8 Abs. 3 LSV als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Es ist somit die zukünftige Lärmentwicklung abzuschätzen (vgl. BGE 115 Ib 446 E. 4b).