vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 LSV). Reichen die vorsorglichen Massnahmen nicht aus, um schädliche oder lästige Einwirkungen zu vermeiden, sind in einer zweiten Stufe der Lärm­bekämpfung verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen anzuordnen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche sind generell dann notwendig, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Bei Neuanlagen sind die gegenüber den Immissionsgrenzwerten verschärften Planungswerte einzuhalten (vgl. Urs Walker, Änderung von lärmigen Anlagen - Errichtung oder Sanierung?, URP 1994 432 ff., S. 433 f.; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art.