b EBG, dass sich das Projekt nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt. Die Frage der Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind nachfolgend getrennt zu behandeln. 5.3.3.1. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt steht die Frage der Lärmemissionen im Vordergrund. Gemäss dem Vorsorgeprinzip sind Lärmemissionen einer Baute oder Anlage so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 LSV).