6 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die direkten Anstösser vorgängig über das geplante Vorhaben orientiert. Bis auf den Beschwerdeführer hatten sich denn auch alle mit dem Projekt einverstanden erklärt. Da es sich vorliegend um ein bedeutendes Projekt handelt, das auch während der Bauzeit Auswirkungen - nicht nur auf die Anstösser - haben dürfte, ist indessen nicht auszuschliessen, dass noch weitere Personen in ihren schutzwürdigen Interessen berührt sein könnten. 5.3.3. Weiter verlangt Art. 18i Abs. 1 Bst. b EBG, dass sich das Projekt nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt.