48 VwVG an, der die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde regelt. Adressaten dieser Bestimmung sind daher in erster Linie die unmittelbaren Nachbarn und allenfalls weitere Kreise, sofern sie von der Anlage mehr als die Allgemeinheit betroffen werden (vgl. zur Frage der Legitimation Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff.).