Ob diese allein bereits als wesentlich im Sinne von Art. 18i Abs. 1 Bst. b EBG zu betrachten sind, kann dahingestellt bleiben, da das vereinfachte Verfahren ohnehin aus nachfolgend darzulegenden Gründen nicht zur Anwendung gelangen kann. 5.3.2. Als weitere Voraussetzung dürfen keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt werden. Die Formulierung lehnt sich an Art. 48 VwVG an, der die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde regelt.