So dürfte allein eine Änderung des Schienenverlaufs noch keine wesentlichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild zur Folge haben. Vorliegend soll die bestehende Anlage aber vollständig abgerissen und an der gleichen Stelle eine neue Anlage gebaut werden. So sind u. a. eine neue Geleiseanordnung (inklusive Anpassung der dazu gehörenden elektrischen Anlagen), die Umzäunung und nächtliche Beleuchtung der Anlage sowie die Begrünung eines grossen Bereichs der Abstellanlage geplant (vgl. ausführlich vorne E. 5). Damit erfährt das äussere Erscheinungsbild erhebliche Änderungen. Ob diese allein bereits als wesentlich im Sinne von Art. 18i Abs. 1 Bst.