18i Abs. 1 Bst. b EBG nennt demnach grundsätzlich drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden kann: das äussere Erscheinungsbild darf nicht wesentlich verändert werden, schutzwürdige Interessen Dritter dürfen nicht berührt werden und die Änderung darf sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken. Während die Auswirkungen eines Projekts auf das äussere Erscheinungsbild gestützt auf die Pläne festgestellt werden können, sind für die Fragen möglicher Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie schutzwürdige Rechte Dritter unter Umständen vertiefte Untersuchungen notwendig.