18i Abs. 4 EBG). 5.3. Nach Art. 18i Abs. 1 EBG wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. Art. 18i Abs. 1 Bst.