18i Abs. 4 EBG). Das vereinfachte Verfahren soll also dann zum Zug kommen, wenn das betreffende Bauvorhaben keine oder nur untergeordnete Auswirkungen auf die Umgebung hat. Mit anderen Worten soll bei kleinen, örtlich klar und eng begrenzten Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich