In den betroffenen Kantonen und Gemeinden ist das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 1 und 2 EBG). Demgegenüber ist im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren die Publikation, die öffentliche Auflage sowie die Aussteckung der geplanten Veränderungen nicht obligatorisch (vgl. Art. 18i Abs. 3 EBG). Betroffenen ist aber die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Projekt zu äussern, allenfalls Einsprache zu erheben oder (vorgängig) ihr Einverständnis zum Projekt zu erklären.