Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin und verlangt allenfalls Ergänzungen (Art. 18b EBG). Im Rahmen der Durchführung des ordentlichen Verfahrens muss die gesuchstellende Bahnunternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, ausstecken (Art. 18c Abs. 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme. In den betroffenen Kantonen und Gemeinden ist das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 1 und 2 EBG).