Es sei zwar in der Regel damit zu rechnen, dass ein Wiederaufbau zu einer generellen Verbesserung der Lärmsituation führe. Dies könne aber nicht dazu führen, dass auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verzichtet werde, denn es sei davon auszugehen, dass beim Wiederaufbau einer Anlage eine Vielzahl von Lärmminderungs-Massnah­men zu prüfen sei. 5.2. Die Bahnunternehmung hat das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin und verlangt allenfalls Ergänzungen (Art.