Denn die wieder aufgebaute Anlage sei mit der bisherigen in funktionaler und betrieblicher Hinsicht weitestgehend identisch. Wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV führten nach Ansicht des BUWAL zu erheblichen Umweltauswirkungen und damit zur Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens mit Anhörung des BUWAL. Dies gelte im Ergebnis auch für den Spezialfall des Wiederaufbaus einer Anlage. Es sei zwar in der Regel damit zu rechnen, dass ein Wiederaufbau zu einer generellen Verbesserung der Lärmsituation führe.