Auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) kommt grundsätzlich zum Schluss, vorliegend seien die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt. Beim geplanten Wiederaufbau anstelle der bislang bestehenden Anlage sei, obwohl baulich eine neue Anlage, lärmrechtlich von einer wesentlichen Änderung nach Art. 8 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) auszugehen. Denn die wieder aufgebaute Anlage sei mit der bisherigen in funktionaler und betrieblicher Hinsicht weitestgehend identisch.