4 städtebaulich weit reichenden Auswirkungen. Das neue Betriebskonzept und die Geleiseanordnung wichen völlig von der bestehenden Situation ab. Die Folgen, insbesondere die Auswirkungen auf den öffentlichen Raum, könnten noch nicht abgeschätzt werden. Schliesslich seien die Betroffenen nicht eindeutig bestimmbar. Auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) kommt grundsätzlich zum Schluss, vorliegend seien die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt.