Unbestritten ist, dass vorliegend das Projekt im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen ist. Hingegen ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht das vereinfachte Verfahren durchgeführt hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.1. Die Vorinstanz begründet die Wahl des vereinfachten Verfahrens unter Berufung auf Art. 18i Abs. 1 Bst. b EBG damit, dass die bestehende Abstellanlage erneuert, nicht aber vergrössert werde. Der Ersatz der bestehenden Stumpengeleise durch durchgehende Geleise ermögliche ein Betriebskonzept mit Umlaufbetrieb, was dazu führe, dass die Rangierfahrten entfallen würden. Weiter sei der Einbau einer Geleiseschmieranlage vorgesehen.