EBG], SR 742.101). Dabei werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Es ist entweder das ordentliche Plangenehmigungsverfahren (Art. 18b ff. EBG) oder das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren durchzuführen (Art. 18i EBG). Gemäss den eingereichten Unterlagen soll die neue Abstellanlage die bereits bestehende Anlage aus dem Jahre 1910 auf dem Kalkbreiteareal ersetzen. Das fragliche Gebiet besteht aus den Grundstücken Nr. 5438 (im Eigentum der VBZ), 6046 und 5511 (beide im Eigentum der Stadt Zürich), wobei für die Anlage ausschliesslich das Grundstück Nr. 5438 beansprucht wird.