49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Der Beschwerdeführer rügt einerseits, dass fälschlicherweise das vereinfachte Verfahren durchgeführt worden sei, andererseits die Auswirkungen der geplanten Anlage hinsichtlich Lärm und Raum. Letztere Rügen fallen mehr oder weniger mit der verfahrensrechtlichen zusammen. 5. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG], SR 742.101).