vgl. AS 2004 2155) Verwaltungsbeschwerde. Er beantragte wiederum, vorliegend sei das ordentliche Verfahren durchzuführen, da es sich nicht um eine lokale Anpassung der Geleiseanlagen, sondern um einen deutlichen Eingriff mit städtebaulich weit reichenden Auswirkungen handle. Aus den Erwägungen: (…) (Formelles) 4. Die REKO/INUM überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).