Am 11. September 2003 genehmigte das BAV die Planvorlage mit Auflagen im vereinfachten Verfahren. Das BAV führte aus, das äussere Erscheinungsbild verändere sich nicht wesentlich und wirke sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt aus, weshalb nicht das ordentliche Verfahren durchgeführt werden müsse. Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Oktober 2003 bei der Rekurskommis­sion des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO/UVEK; seit dem 1. Juli 2004 und im Folgenden: Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM]; vgl. AS 2004 2155) Verwaltungsbeschwerde.