Die gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (E. 5.3). - Liegt lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage vor, kann verfahrensrechtlich nicht mehr davon gesprochen werden, das Verfahren betreffe eine Anlage, deren Änderung sich nur unerheblich auf die Umwelt auswirke. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass eine neue Anlage erstellt werden soll (E. 5.3.3.1). - Die Durchführung des vereinfachten statt des ordentlichen Verfahrens bei der Vorinstanz ist als schwerer Verfahrensfehler zu qualifizieren und kann im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt nicht geheilt werden (E. 6).