{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-20--_2004-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006887.pdf?ID=150006887", "Checksum": "817f4a0e816c2648db18cad11221d371"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.20 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "a9b2c3a06d27b48ca3f678627162892e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r\n\n 8\nfraglichen Areals geführt werden, und des Umstandes, dass das vorliegende\nProjekt eine allfällige Überbauung beeinflusst, kann nicht gesagt werden, das\nProjekt wirke sich unerheblich auf den Raum aus. Ob das kantonale Recht\ndem Projekt dann auch tatsächlich entgegensteht, ist damit aber keineswegs\ngesagt. So ist den Stellungnahmen der kantonalen Behörden jedenfalls nicht\nzu entnehmen, dass das vorliegende Projekt kantonalem (bzw. kommunalem)\nRecht widerspreche.\n5.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das BAV vorliegend zu\nUnrecht das vereinfachte Verfahren durchgeführt hat und insbesondere von\neiner Publikation des Gesuchs abgesehen hat.\n6. Es bleibt zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Verfahrensfehler auf das\nvorliegende Verfahren hat.\n6.1. Die Verletzung wesentlicher bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften\nkann die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben,\nzumal dann, wenn sie in oberer Instanz nicht zu beheben sind. Liegt eine\nVerfahrensverletzung vor, ist zu untersuchen, ob sie einen Einfluss auf den\nEntscheid gehabt hat, was betreffend wesentlicher Verfahrensvorschriften\nim allgemeinen anzunehmen ist. Aus prozessökonomischen Gründen besteht\ndie Möglichkeit, den Verfahrensmangel in der oberen Instanz zu heilen dann,\nwenn das Versäumnis nachgeholt und dadurch der erstrebte Zweck dennoch\nerreicht werden kann, ohne dass der betroffenen Partei ein Nachteil erwächst\n(vgl. Fritz Gygi, Bundesrechtspflege, Bern 1983, S. 297 f.).\n6.2. Wie bereits ausgeführt (E. 5.2), unterscheidet sich das vereinfachte\nVerfahren vom ordentlichen Verfahren hauptsächlich dadurch, dass\nbei ersterem eine Publikation nicht notwendig ist. Die Publikation\nbezweckt, interessierte Kreise und die Allgemeinheit zu informieren. Sie\nist Voraussetzung zur Wahrnehmung des Rechts Dritter, sich am Verfahren\nzu beteiligen (Ruch, a.a.O., Rz. 45 f. zu Art. 22). Insofern ist sie ein wichtiger\nVerfahrensschritt und ein unrechtmässiger Verzicht darauf ist daher als\nwesentlicher Verfahrensfehler zu werten.\nVorliegend wurden zwar die direkten Anstösser vorgängig angehört, doch\nist nicht dargetan, dass alle interessierten Dritten vom Verfahren Kenntnis\nerhalten haben. Angesichts der Bedeutung des Projekts (vgl. E. 5.3.3.2) ist\nnicht auszuschliessen, dass sich bei einer Publikation des Gesuchs weitere in\nihren schutzwürdigen Interessen Betroffene am Verfahren beteiligt hätten.\nInfolge der Art und Schwere des Mangels, ist daher davon auszugehen, dass\ner erheblichen Einfluss auf das Verfahren gehabt haben könnte. Es liegt auch\neine völlig andere Situation vor, als beim Entscheid der REKO/UVEK vom\n15. März 2002 (E-2000-16). In diesem Verfahren wurde das ursprünglich\nöffentlich aufgelegte Projekt im erstinstanzlichen Verfahren abgeändert.\nDiese Änderung wurde jedoch nicht mehr publiziert. Es konnte davon\nausgegangen werden, dass keine direkt betroffenen Personen wegen\nmangelnder Information ihre Rechte nicht wahrnehmen konnten und auf\neine (nachträgliche) Publikation durfte ausnahmsweise verzichtet werden\n(E. 4.3).\n6.3. Die Heilung des Mangels in dem Sinne, dass die Publikation im Rahmen\ndes laufenden Beschwerdeverfahrens nachgeholt würde, wäre zwar\ngrundsätzlich nicht ausgeschlossen. Allfällig neuen Beteiligten würde aber\n\n9\neine Instanz verloren gehen und es würde in die funktionale Zuständigkeit\nder Vorinstanz eingegriffen. Zudem ist es nicht die Aufgabe der REKO/INUM,\nauf Grund allfälliger neuer Einsprachen quasi das erstinstanzliche Verfahren\nnochmals durchzuführen und es erscheint fraglich, ob die REKO/INUM dazu\nüberhaupt in der Lage wäre. Von einer nachträglichen Publikation im Rahmen\ndes Beschwerdeverfahrens muss daher abgesehen werden.\n7. Damit kann der Verfahrensfehler im vorliegenden Beschwerdever­fahren\nnicht geheilt werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die\nSache an die Vorinstanz zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens - unter\nEinbezug des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) und des BUWAL -\nzurückzuweisen.\n(…)\n[78] Schweizerische Bundesbahnen.\n\nPage d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et\nd’environnement\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.20 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für\nInfrastruktur und Umwelt vom 13. August 2004 [A-2003-131]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 887\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}