{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-20--_2004-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006887.pdf?ID=150006887", "Checksum": "817f4a0e816c2648db18cad11221d371"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.20 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "a9b2c3a06d27b48ca3f678627162892e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r\n\n 7\nLiegt lärmschutzrechtlich eine wesentliche Änderung einer bestehenden\nAn­lage vor, kann verfahrensrechtlich nicht mehr davon gesprochen werden,\ndas Verfahren betreffe eine Anlage, deren Änderung sich nur unerheblich auf\ndie Umwelt auswirke. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass eine neue Anlage\nerstellt werden soll.\nVorliegend ist damit davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen\nAbstellanlage zumindest um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8\nAbs. 2 und 3 LSV handelt. Ob es sich gar um eine Neuanlage (vgl. etwa BGE 123\nII 325 E. 4a/aa) im Sinne von Art. 7 LSV handelt, braucht, da für die Frage der\nZulässigkeit des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens nicht relevant,\nnicht entschieden zu werden.\n5.3.3.2. Schliesslich stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf den Raum.\nDer Beschwerdeführer macht denn auch geltend, die offene Geleiseanlage\nwiderspreche den planerischen Vorgaben der Stadt Zürich und verunmögliche\neine qualitativ gute städtebauliche Lösung.\nDurch die betrieblichen Anpassungen (Durchlaufbetrieb) entfallen mit\nder neuen Anlage die bis anhin notwendigen Rangierfahrten. Damit\nverringern sich die direkten Auswirkungen des Tramverkehrs vor allem in der\nKalkbreitestrasse. Insofern dürften in der Betriebsphase keine erheblichen\nneuen Auswirkungen auf den Raum entstehen.\nHingegen wird die Anlage neu von einem 2.4 m hohen Zaun umschlossen\nund während der Nacht beleuchtet, womit offensichtlich Auswirkungen in\nräumlicher Hinsicht gegeben sind.\nWeiter ist die projektierte Abstellanlage auf dem südlichen Teil des\nfraglichen Areals geplant. Entlang der Badenerstrasse soll ein ungefähr\n20 m breiter Streifen für eine allfällige Überbauung freigehalten werden.\nEine Doppelnutzung des Areals bleibt damit möglich. Auch hat die\nBeschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 18. Februar\n2004 erneut bestätigt, dass nachträglich noch Stützen für eine allfällige\nÜberdachung der Abstellanlage eingebaut werden könnten. Dennoch muss\nfestgehalten werden, dass durch die geplante Abstellanlage die gestalterische\nFreiheit für eine allfällige spätere Überbauung eingeschränkt wird. Zudem\nist und war die Frage der Nutzung des betreffenden Areals Gegenstand\nverschiedener politischer Vorstösse. Bereits 1978 wurde offenbar im\nRahmen einer Volksinitiative der Stadtrat Zürich ersucht, das Areal des alten\nTramdepots dem kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbau\nzu tragbaren Mietzinsen zur Verfügung zu stellen, wenn es von der\nBeschwerdegegnerin nicht mehr benötigt werde. In der städtebaulichen Studie\naus dem Jahre 1999 wurden sinnvolle Möglichkeiten für eine Überbauung des\nKalkbreiteareals untersucht. Erst kürzlich überwies der Gemeinderat dem\nStadtrat Zürich eine Motion sowie ein Postulat im Zusammenhang mit dem\nKalkbreiteareal.\nNach Art. 18 Abs. 4 EBG ist das kantonale Recht zu berücksichtigen,\nsoweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht\nunverhältnismässig einschränkt. Zwar kann bei der Frage des anwendbaren\nVerfahrensrechts nicht bereits geklärt werden, inwiefern das kantonale Recht\n(hier die Frage der Übereinstimmung mit der kommunalen Zonenordnung)\nzu berücksichtigen ist. Angesichts der Diskussionen, die über die Nutzung des\n\n"}