{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-20--_2004-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006887.pdf?ID=150006887", "Checksum": "817f4a0e816c2648db18cad11221d371"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.20 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "a9b2c3a06d27b48ca3f678627162892e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r\n\n 6\nVorliegend hat die Beschwerdegegnerin die direkten Anstösser vorgängig\nüber das geplante Vorhaben orientiert. Bis auf den Beschwerdeführer\nhatten sich denn auch alle mit dem Projekt einverstanden erklärt. Da es sich\nvorliegend um ein bedeutendes Projekt handelt, das auch während der Bauzeit\nAuswirkungen - nicht nur auf die Anstösser - haben dürfte, ist indessen\nnicht auszuschliessen, dass noch weitere Personen in ihren schutzwürdigen\nInteressen berührt sein könnten.\n5.3.3. Weiter verlangt Art. 18i Abs. 1 Bst. b EBG, dass sich das Projekt nur\nunerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt. Die Frage der Auswirkungen auf\nRaum und Umwelt sind nachfolgend getrennt zu behandeln.\n5.3.3.1. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt steht die Frage\nder Lärmemissionen im Vordergrund. Gemäss dem Vorsorgeprinzip sind\nLärmemissionen einer Baute oder Anlage so weit zu begrenzen, als dies\ntechnisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11\nAbs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz,\nUmweltschutzgesetz [USG], SR 814.01; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1\nLSV). Reichen die vorsorglichen Massnahmen nicht aus, um schädliche\noder lästige Einwirkungen zu vermeiden, sind in einer zweiten Stufe\nder Lärm­bekämpfung verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen\nanzuordnen (Art. 11 Abs. 3 USG). Solche sind generell dann notwendig,\nwenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Bei Neuanlagen sind\ndie gegenüber den Immissionsgrenzwerten verschärften Planungswerte\neinzuhalten (vgl. Urs Walker, Änderung von lärmigen Anlagen - Errichtung\noder Sanierung?, URP 1994 432 ff., S. 433 f.; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und Art. 8\nAbs. 2 LSV).\nArt. 7 und 8 LSV enthalten keine klaren Abgrenzungskriterien für die Be­griffe\nder neuen, der wesentlich geänderten bzw. der unwesentlich geänderten\nortsfesten Anlage (BGE 115 Ib 456 E. 5a). Immerhin definiert Art. 8 Abs. 3 LSV\nals wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen Umbauten, Erweiterungen\nund vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu\nerwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender\nVerkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Es ist\nsomit die zukünftige Lärmentwicklung abzuschätzen (vgl. BGE 115 Ib 446\nE. 4b). Die LSV legt sodann fest, dass der Wiederaufbau einer Anlage in jedem\nFall als wesentliche Änderung zu gelten hat (Art. 8 Abs. 3 in fine). Damit wird\nzum Ausdruck gebracht, dass beim Spezialfall des Wiederaufbaus einer Anlage\nin besonderem Masse zu prüfen ist, ob tatsächlich nach dem neusten Stand der\nTechnik projektiert worden ist und alle notwendigen emissionsbegrenzenden\nMassnahmen vorgesehen sind. Dies obwohl grundsätzlich damit gerechnet\nwerden kann, dass der Wiederaufbau zu einer generellen Verbesserung\nder Lärmsituation führt. Es geht bei einem Wiederaufbau nicht nur darum,\ndass die bisherigen Emissionen nicht verstärkt werden, sondern es ist ganz\nallgemein zu prüfen, ob dem Vorsorgeprinzip (vgl. oben) nachgelebt wird\nund ob, im Falle einer wesentlichen Änderung, die Immissionsgrenzwerte\neingehalten sind (vgl. betreffend Ausbau einer Anlage: BGE 120 Ib 379 E. 3e).\n\n"}