{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-20--_2004-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006887.pdf?ID=150006887", "Checksum": "817f4a0e816c2648db18cad11221d371"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.20 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "a9b2c3a06d27b48ca3f678627162892e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r\n\n 5\nunerheblich sind, auf das aufwändige ordentliche Verfahren verzichtet\nwerden können (Botschaft, a.a.O., S. 2635 und 2621; vgl. Christoph Bandli,\nNeue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen\nmittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001 511 ff.,\nS. 536). In Zweifelsfällen ist aber das ordentliche Verfahren durchzuführen\n(Art. 18i Abs. 4 EBG).\n5.3. Nach Art. 18i Abs. 1 EBG wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt\nbei:\na. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren\nBetroffenen;\nb. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere\nErscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen\nInteressen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt\nauswirkt;\nc. Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.\nArt. 18i Abs. 1 Bst. b EBG nennt demnach grundsätzlich drei Voraussetzungen,\ndie kumulativ erfüllt sein müssen, damit das vereinfachte Verfahren\ndurchgeführt werden kann: das äussere Erscheinungsbild darf nicht\nwesentlich verändert werden, schutzwürdige Interessen Dritter dürfen\nnicht berührt werden und die Änderung darf sich nur unerheblich auf Raum\nund Umwelt auswirken. Während die Auswirkungen eines Projekts auf das\näussere Erscheinungsbild gestützt auf die Pläne festgestellt werden können,\nsind für die Fragen möglicher Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie\nschutzwürdige Rechte Dritter unter Umständen vertiefte Untersuchungen\nnotwendig.\n5.3.1. Das äussere Erscheinungsbild wird allgemein wesentlich geprägt durch\nForm und Farbe der projektierten Anlage. Schienenanlagen sind optisch\nnaturgemäss weniger auffällig, als andere Hochbauten. So dürfte allein eine\nÄnderung des Schienenverlaufs noch keine wesentlichen Auswirkungen auf\ndas Erscheinungsbild zur Folge haben.\nVorliegend soll die bestehende Anlage aber vollständig abgerissen und\nan der gleichen Stelle eine neue Anlage gebaut werden. So sind u. a. eine\nneue Geleiseanordnung (inklusive Anpassung der dazu gehörenden\nelektrischen Anlagen), die Umzäunung und nächtliche Beleuchtung der\nAnlage sowie die Begrünung eines grossen Bereichs der Abstellanlage geplant\n(vgl. ausführlich vorne E. 5). Damit erfährt das äussere Erscheinungsbild\nerhebliche Änderungen. Ob diese allein bereits als wesentlich im Sinne von\nArt. 18i Abs. 1 Bst. b EBG zu betrachten sind, kann dahingestellt bleiben, da\ndas vereinfachte Verfahren ohnehin aus nachfolgend darzulegenden Gründen\nnicht zur Anwendung gelangen kann.\n5.3.2. Als weitere Voraussetzung dürfen keine schutzwürdigen Interessen\nDritter berührt werden. Die Formulierung lehnt sich an Art. 48 VwVG an,\nder die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde regelt. Adressaten dieser\nBestimmung sind daher in erster Linie die unmittelbaren Nachbarn und\nallenfalls weitere Kreise, sofern sie von der Anlage mehr als die Allgemeinheit\nbetroffen werden (vgl. zur Frage der Legitimation Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 535 ff.).\n\n"}