{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-20--_2004-08-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006887.pdf?ID=150006887", "Checksum": "817f4a0e816c2648db18cad11221d371"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.20 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 13.08.2004 JAAC 69.20 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "a9b2c3a06d27b48ca3f678627162892e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 13.08.2004 JAAC 69.20 \r\n\n 4\nstädtebaulich weit reichenden Auswirkungen. Das neue Betriebskonzept\nund die Geleiseanordnung wichen völlig von der bestehenden Situation\nab. Die Folgen, insbesondere die Auswirkungen auf den öffentlichen Raum,\nkönnten noch nicht abgeschätzt werden. Schliesslich seien die Betroffenen\nnicht eindeutig bestimmbar.\nAuch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) kommt\ngrundsätzlich zum Schluss, vorliegend seien die Voraussetzungen für die\nDurchführung des vereinfachten Verfahrens nicht erfüllt. Beim geplanten\nWiederaufbau anstelle der bislang bestehenden Anlage sei, obwohl baulich\neine neue Anlage, lärmrechtlich von einer wesentlichen Änderung nach Art. 8\nAbs. 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)\nauszugehen. Denn die wieder aufgebaute Anlage sei mit der bisherigen in\nfunktionaler und betrieblicher Hinsicht weitestgehend identisch. Wesentliche\nÄnderungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV führten nach Ansicht des BUWAL\nzu erheblichen Umweltauswirkungen und damit zur Durchführung des\nordentlichen Plangenehmigungsverfahrens mit Anhörung des BUWAL. Dies\ngelte im Ergebnis auch für den Spezialfall des Wiederaufbaus einer Anlage.\nEs sei zwar in der Regel damit zu rechnen, dass ein Wiederaufbau zu einer\ngenerellen Verbesserung der Lärmsituation führe. Dies könne aber nicht dazu\nführen, dass auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verzichtet\nwerde, denn es sei davon auszugehen, dass beim Wiederaufbau einer Anlage\neine Vielzahl von Lärmminderungs-Massnah­men zu prüfen sei.\n5.2. Die Bahnunternehmung hat das Plangenehmigungsgesuch mit den\nerforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.\nDiese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin und verlangt allenfalls\nErgänzungen (Art. 18b EBG). Im Rahmen der Durchführung des ordentlichen\nVerfahrens muss die gesuchstellende Bahnunternehmung die Veränderungen,\ndie das geplante Werk im Gelände bewirkt, ausstecken (Art. 18c Abs. 1 EBG).\nDie Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen\nzur Stellungnahme. In den betroffenen Kantonen und Gemeinden ist das\nGesuch in den amtlichen Publikationsorganen zu publizieren und während\n30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 1 und 2 EBG).\nDemgegenüber ist im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren die\nPublikation, die öffentliche Auflage sowie die Aussteckung der geplanten\nVeränderungen nicht obligatorisch (vgl. Art. 18i Abs. 3 EBG). Betroffenen ist\naber die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Projekt zu äussern, allenfalls\nEinsprache zu erheben oder (vorgängig) ihr Einverständnis zum Projekt\nzu erklären. Dieses Verfahren entspricht demjenigen, wie es kantonale\nBaugesetze für Vorhaben im «kleinen Baubewilligungsverfahren» kennen\n(Art. 18i Abs. 3 EBG; vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die\nKoordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom\n25. Februar 1998, BBl 1998 2591, S. 2621; vgl. auch Alexander Ruch, Kommentar\nzum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 53 ff. zu Art. 22).\nIm Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren (Art. 18i\nAbs. 4 EBG).\nDas vereinfachte Verfahren soll also dann zum Zug kommen, wenn das\nbetreffende Bauvorhaben keine oder nur untergeordnete Auswirkungen\nauf die Umgebung hat. Mit anderen Worten soll bei kleinen, örtlich klar\nund eng begrenzten Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich\n\n"}