nur in der Regel gelten, ausnahmsweise können die Kosten sogar erlassen werden. Die richterliche Kostenregelung nach EntG stellt nun in Gestalt einer lex specialis eine solche Ausnahme dar, welche ein Abweichen von der Regel nach Art. 63 Abs. 1 VwVG, d. h. von der lex generalis erlaubt. Die richterliche Lückenfüllung steht somit in Einklang mit der Kostenregelung des VwVG. Der Beschwerdegegner als allfälliger Enteigner hat demnach die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.- für das Beschwerdeverfahren zu tragen. (Die REKO/INUM heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an das BAV zurück)