114 und Art. 116 EntG hat deshalb der Enteigner grundsätzlich auch im Verfahren vor der REKO/INUM die Kosten zu tragen, die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehen. Bezüglich des Verhältnisses von EntG und VwVG hält Art. 4 VwVG fest, dass andere Verfahrensregelungen nur dann Vorrang haben sollen, wenn sie ein Verfahren eingehender regeln und den Bestimmungen des VwVG nicht widersprechen. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die geforderte eingehendere Regelung ist die richterlich geschaffene Entschädigungsnorm. Was die Widerspruchsfreiheit anbelangt, so legt zwar Art. 63 Abs. 1 VwVG das Unterliegerprinzip fest, dies jedoch nicht in absoluter Weise, soll dieses doch