114 EntG weder die REKO/INUM noch eine ihr ähnliche Rechtsmittelinstanz gab. Art. 114 EntG bezieht sich demnach ausschliesslich auf das Einspracheverfahren. Die beiden Regelungen von Art. 114 und Art. 116 EntG, wonach der Enteigner in jedem Fall, d. h. auch bei Obsiegen, die Verfahrenskosten zu tragen hat, legen aber den Schluss nahe, das EntG sei mit Blick auf die Verfahrenskosten, die im Beschwerdeverfahren vor der REKO/INUM entstehen, lückenhaft, wäre es doch stossend, würde das Entschädigungsprinzip lediglich für das Einspracheund das bundesgerichtliche Verfahren, nicht jedoch für dasjenige bei der REKO/INUM gelten. In Analogie zu Art. 114 und Art.