Vorliegend steht das Enteignungsrecht des Beschwerdegegners im Streit. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die enteignungsrechtlichen Bestimmungen über die Kostenregelung zur Anwendung gelangen. Das EntG äussert sich ausdrücklich in Art. 114 und Art. 116 zur Frage der Kostenverlegung. Erstere Bestimmung bezieht sich auf das Einspracheverfahren, Letztere auf das bundesgerichtliche Rechtsmittelverfahren. Das Beschwerdeverfahren vor der REKO/INUM dagegen ist nicht erwähnt, es lässt sich auch nicht durch Auslegung unter Art. 114 subsumieren, dies nicht zuletzt deshalb, weil es im Zeitpunkt des Erlasses von Art. 114 EntG weder die REKO/INUM noch eine ihr ähnliche Rechtsmittelinstanz gab.