9 (...) 13. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, ausser es handelt sich dabei um die Vorinstanz oder eine Beschwerde führende und unterliegende Behörde. Soweit sich der Streit aber um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht, haben andere als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend steht das Enteignungsrecht des Beschwerdegegners im Streit.