Sodann wurde keine eigentliche Variantenprüfung vorgenommen. Aus diesen Gründen und weil schliesslich auch die formelle Koordinationspflicht mangels Regelung der neuen Zufahrt verletzt wurde, erweist sich die vorgenommene Interessenabwägung als fehlerhaft, womit der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.