Zudem enthält dieses Verzeichnis gerade nicht das Grundstück, auf welchem sich der fragliche Bahnübergang befindet und zu dessen Lasten offenbar eine Vielzahl von Wegrechten besteht (gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 vom 16. Februar 2004 deren 168). 10. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass das BAV bei seiner Interessenabwägung einmal von einem unrichtigen Mehrweg sowie fälschlicherweise - trotz fehlender rechtlicher Regelung - von einer «guten» Erschliessung der betroffenen Liegenschaften auch nach einer Aufhebung des fraglichen Bahnübergangs, damit von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist. Sodann wurde keine eigentliche Variantenprüfung vorgenommen.