Auch wenn eine solche Bereinigung durchaus sinnvoll sein kann, bildet diese nicht Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere ist hierfür im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren nicht das Enteignungsrecht zu erteilen, da für die Verwirklichung des Bahnprojekts nicht notwendig (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Zudem enthält dieses Verzeichnis gerade nicht das Grundstück, auf welchem sich der fragliche Bahnübergang befindet und zu dessen Lasten offenbar eine Vielzahl von Wegrechten besteht (gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 vom 16. Februar 2004 deren 168).